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Verkehrszeichen
Hier bekommt Ihr einen Überblick über die wichtigsten Verkehrszeichen.
>> Gefahrenzeichen
>> Vorschriftszeichen
>> Richtzeichen
>> Verkehrseinrichtungen
Gefahrzeichen:
Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor der Gefahrenstelle. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf ein Zusatzschild angegeben sein. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrenstelle. Ein Zusatzschild kann die Länge der Gefahrenstrecke angeben. Steht ein Gefahrenzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrenstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
Zeichen 101

Gefahrstelle |
| Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen |
Entfernung der Gefahrstelle |
Länge der Gefahrstelle |

Wintersport erlaubt |
schlechter Fahrbahnrand |
Zeichen 102
Kreuzung mit Vorfahrt von rechts |
Zeichen 112
Unebene Fahrbahn |
Zeichen 103
Kurve (rechts) |
Zeichen 105
Doppelkurve (zunächst rechts) |
Zeichen 113
Schnee- oder Eisglätte |
Zeichen 114
Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz |
Zeichen 115
Steinschlag |
Zeichen 116
Splitt, Schotter |
Zeichen 117
Seitenwind |
Zeichen 120

Verengte Fahrbahn |
Zeichen 121
Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn |
Zeichen 123
Baustelle |
Zeichen 124
Stau |
Zeichen 125
Gegenverkehr |
Zeichen 128
Bewegliche Brücke |
Zeichen 129
Ufer |
Zeichen 131
Lichtzeichenanlage |
Zeichen 133
Fußgänger |
Zeichen 134
Fußgängerüberweg |
Zeichen 136
Kinder |
Zeichen 138
Radfahrer kreuzen |
Zeichen 144
Flugbetrieb |
Zeichen 140
Viehtrieb, Tiere |
Zeichen 142
Wildwechsel |
Zeichen 150
Bahnübergang mit Schranke
oder Halbschranke |
Zeichen 151
Unbeschrankter Bahnübergang |
Zeichen 153
dreistreifige Bake (links)
vor beschranktem Bahnübergang |
Zeichen 156
dreistreifige Bake (rechts)
vor unbeschranktem Bahnübergang |
| ca. 240m vor einem Bahnübergang |
Zeichen 159
zweistreifige Bake (links)
ca. 160m vor dem Bahnübergang |
Zeichen 162
einstreifige Bake (rechts)
ca. 80m vor dem Bahnübergang |
Vorschriftzeichen:
1. Warte- und Haltegebote
2. Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
4. Haltestellen
5. Sonderwege
6. Verkehrsverbote
7. Streckenverbote
8. Halteverbote
1. Warte- und Haltegebote
a) An Bahnübergängen |
Zeichen 201
(auch liegend)
Andreaskreuz
Dem Schienenverkehr Vorfahrt gewähren!
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Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzeszeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.
b) An Kreuzungen und Einmündungen: |
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild ( wie 100m) angekündigt sein.
Wo linke Radwege auch für den Gegenrichtung freigegeben sind und Radfahrer die Fahrbahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205 das Zusatzschild
angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild enthält das Zeichen das Gebot: Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten!
Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlichen geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot: Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!
Zeichen 206
Halt! Vorfahrt gewähren!
Das unbedingte Halteverbot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltelinie (Zeichen 294). Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Das Haltegebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild
Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Halteverbot so angekündigt sein.
Der Verlauf der Vorfahrtsstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206
bekanntgegeben sein.
c) Bei verengter Fahrbahn:
Zeichen 208
Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren! |
2. Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
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Zeichen 209
Rechts |
Zeichen 211
Hier rechts |
Zeichen 214
Geradeaus und rechts |
Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben |
Zeichen 215

Kreisverkehr
Zeichen 220
Einbahnstrasse
Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen.
Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild
Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dan bei Zeichen 267 das Zusatzschild (Radfahrer frei) anzubringen. |
3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
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Zeichen 222
Rechts vorbei |
(Links vorbei) wird entsprechend vorgeschrieben
Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen |
Zeichen 223.1
Seitenstreifen Befahren |
Zeichen 223.2
Seitenstreifen nicht mehr befahren |
Zeichen 223.3
Seitenstreifen räumen |
| Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an, dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Ein Zusatz- schild, kann das Ende der Anordnung aufheben. |
Das Zeichen hebt die Anordnung des Seitenstreifen befahrens wieder auf. |
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. Werden die Zeichen 223.1 bis 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. |
| 4. Haltestellen |
Zeichen 224
Straßenbahnen oder Linienbusse
Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild (Schulbuss) kennzeichnet eine Schulbuss- haltestelle. |
Zeichen 229
Taxistand
Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben. |
| 5. Sonderwege |
Zeichen 237
Radfahrer |
Zeichen 238
Reiter |
Zeichen 239
Fußgänger |
| Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf ein Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen Fußgänger steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet werden |
Zeichen 240
gemeinsamer Fuß- und Radweg |
Zeichen 241
getrennter Fuß- und Radweg |
Die Zeichen bedeuten:
a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen
b) wer ein Mofa durch Treten fordbewegt, muß den Radweg benutzen
c) auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen
d) auf Reiterwegen dürfen Pferde geführt werden
e) wird das Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden
f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
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6. Verkehrsverbote
Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. Soweit den Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigungen ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist durch Zusatzschild zu den Zeichen 251, 253, 255, 260, oder 270 angezeigt.
Das Zusatzschild
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,
a) die mit einem G-Kat-Plakette oder einer amtlichen Plakette gekenn- zeichnet sind, die nach dem Anhang zu § 40 c Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGB1. 1 S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGB1. I S. 850) oder in den Fällen des § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGB1. I S. 930) erteilt worden ist, oder
b) Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGB1. I S 930) oder zu sozialen Betreuung der Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durchgeführt werden.
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Zeichen 250

Verbot für Fahrzeuge alle Art |
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere, Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Das Zusatzschild
erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein. |
Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge |
Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem Zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse |
Zeichen 254
Verbot für Radfahrer |
Zeichen 255
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas |
Zeichen 259
Verbot für Fußgänger |
a) Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit SinnbiId entsprechende Verbote erlassen werden.

b) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

c) Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. |
Zeichen 260

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge |
Zeichen 261

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern |
Verbot für Fahrzeuge, deren
Zeichen 262

tatsächliches Gewicht |
Zeichen 263

tatsächliche Achslast |
Zeichen 264

Breite |
Zeichen 265

Höhe |
Zeichen 266

Länge |
je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet. |
| Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.
Zeichen 267

Verbot der Einfahrt
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. |
Zeichen 268

Schneeketten sind
vorgeschrieben |
Zeichen 269

Verbot für Fahrzeuge
mit wassergefährdender
Ladung |
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Zeichen 270

Verkehrsverbot bei Smog oder zur Verminderung
schädlicher Luftverunreinigungen
Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Maßgabe landesrechtlicher Smog-Verordnungen oder beiMaßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. |
Zeichen 272

Wendeverbot |
Zeichen 273

Verbot des Fahrens ohne
einen Mindestabstand |
Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrendenKraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.

Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden.
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7. Streckenverbote |
Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.
Zeichen 274

Zulässige Höchstgeschwindigkeit
verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.
Zeichen 275

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.
Überholverbote verbieten Führern von |
Zeichen 276
Kraftfahrzeugen aller Art, |
Zeichen 277

Kraftfahrzeugen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen |
mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.

Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. |
Die Länge einer Verbotsstreche kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie
angegeben sein.

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die |
Zeichen 278
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Zeichen 279
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Zeichen 280
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Zeichen 281
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Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das
Zeichen 282
Diese Zeichen können auch alleine links stehen. |
8. Haltverbote |
Zeichen 283

Haltverbot
Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild
verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.
Zeichen 286

Eingeschränktes Haltverbot
Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das ZusatzschiId "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein.

Das Zusatzschild mit den Worten ,auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen.

Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr.... frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus.
Das Zusatzschild "Bewohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis von dem Haltverbot aus.

Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.
a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.
b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.
c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
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Zeichen 290

eingeschränktes
Haltverbot für eine Zone |
Bild 291

Parkscheibe |
Zeichen 292

Ende eines eingeschränkten Haltverbotes
für eine Zone
Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt.

Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein ZusatzschiId kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf dafür gekennzeichneten FIächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient. |
Richtzeichen
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| Vorfahrt |
Vorfahrtstraße |
Ende Vorfahrtstraße |
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| Vorrang vor d. Gegenverkehr |
Beginn geschl. Ortschaft |
Ende geschl. Ortschaft |
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| Parkplatz |
Parken auf Gehwegen |
Parken und Reisen |
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| Wanderparkplatz |
Beginn verkehrsberuh. Bereich |
Ende verkehrsberuh. Bereich |
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| Autobahn |
Kraftfahrstraße |
Ausfahrt v. d. Autobahn |
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| Ausfahrt v. d. Autobahn |
Ende Autobahn |
Ende Kraftfahrstraße |
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| Leitlinie |
Wartelinie |
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Fußgängerüberweg
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Einbahnstraße
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Wasserschutzgebiet
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| Fußgängerunter- oder überführung |
Verkehrshelfer |
Sackgasse |
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| Erste Hilfe |
Pannenhilfe |
Polizei |
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| Autobahnhotel |
Autobahngasthaus |
Autobahnkiosk |
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Richtgeschwindigkeit
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Ende Richtgeschwindigkeit
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Ortshinweistafel |
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Touristischer Hinweis
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unbefestigter Seitenstreifen
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Zollstelle
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| Informationstafel an Grenzübergangsstellen |
Laterne |
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Nr.-Schild f. Bundesstraßen
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Nr.-Schild f. Autobahn
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Nr.-Schild f. Europastraßen
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| Wegweiser |
Wegweiser |
Wegweiser |
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Wegweiser
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Wegweiser Autobahn
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Wegweiser innerörtliche Ziele
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| Wegweisertafel |
Wegweiser innerorts |
Wegweiser innerorts |
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| Straßennamenschilder |
Vorwegweiser |
Vorwegweiser |
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Vorwegweiser zur Autobahn
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Vorwegweiser für best. Verkehrsarten
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Ankündigungstafel
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| Autohof |
Vorwegweiser |
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| Baken |
Entfernungstafel |
Ankündigung |
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| Beginn |
nummerierte Umleitung |
Planskizze |
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| Ende |
Umlenkungspfeil |
Bedarfsumleitung |
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| Bedarfsumleitungstafel |
Schwierige Verkehrsführung |
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Überleitungstafel
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Beginn mautpflichtige Strecke |
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Verkehrseinrichtungen
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| Absperrschranken |
Richtungstafel in Kurven
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Leitbake |
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| Leitkegel |
Fahrbare Absperrtafel |
Parkwarntafel |
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Zeichen z.
Notrufsäule |
| mit Blinkpfeil |
Leitpfosten links/rechts
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