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Verkehrszeichen

Hier bekommt Ihr einen Überblick über die wichtigsten Verkehrszeichen.

>> Gefahrenzeichen
>> Vorschriftszeichen
>> Richtzeichen
>> Verkehrseinrichtungen


Gefahrzeichen:
Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor der Gefahrenstelle. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf ein Zusatzschild angegeben sein. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrenstelle. Ein Zusatzschild kann die Länge der Gefahrenstrecke angeben. Steht ein Gefahrenzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrenstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

Zeichen 101
Gefahrenstelle
Gefahrstelle
Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen
Entfernung der Gefahrstelle
Entfernung der Gefahrstelle
Länge der Gefahrstelle
Länge der Gefahrstelle

Wintersport erlaubt
Wintersport erlaubt


schlechter Fahrbahnrand
schlechter Fahrbahnrand

Zeichen 102
Kreuzung mit Vorfahrt von rechts
Kreuzung mit Vorfahrt von rechts

Zeichen 112
Unebene Fahrbahn
Unebene Fahrbahn

Zeichen 103
Kurve (rechts)
Kurve (rechts)

Zeichen 105
Doppelkurve
Doppelkurve (zunächst rechts)

Zeichen 113
Schnee- oder Eisglätte
Schnee- oder Eisglätte

Zeichen 114
Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz
Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz

Zeichen 115
Steinschlag
Steinschlag

Zeichen 116
Splitt, Schotter
Splitt, Schotter

Zeichen 117
Seitenwind
Seitenwind

Zeichen 120
Verengte Fahrbahn
Verengte Fahrbahn

Zeichen 121
Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn
Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn

Zeichen 123
Baustelle
Baustelle


Zeichen 124
Stau
Stau

Zeichen 125
Gegenverkehr
Gegenverkehr

Zeichen 128
Bewegliche Brücke
Bewegliche Brücke

Zeichen 129
Ufer
Ufer

Zeichen 131
Lichtzeichenanlage
Lichtzeichenanlage

Zeichen 133
Fußgänger
Fußgänger

Zeichen 134
Fußgängerüberweg
Fußgängerüberweg

Zeichen 136
Kinder
Kinder

Zeichen 138
Radfahrer kreuzen
Radfahrer kreuzen

Zeichen 144
Flugbetrieb
Flugbetrieb

Zeichen 140
Viehtrieb, Tiere
Viehtrieb, Tiere

Zeichen 142
Wildwechsel
Wildwechsel

Zeichen 150
Lichtzeichenanlage
Bahnübergang mit Schranke
oder Halbschranke

Zeichen 151
Unbeschrankter Bahnübergang
Unbeschrankter Bahnübergang

Zeichen 153
beschrankter Bahnübergang
dreistreifige Bake (links)
vor beschranktem Bahnübergang

Zeichen 156
unbeschrankter                                               Bahnübergang
dreistreifige Bake (rechts)
vor unbeschranktem Bahnübergang
ca. 240m vor einem Bahnübergang

Zeichen 159
Bake (links)
zweistreifige Bake (links)
ca. 160m vor dem Bahnübergang

Zeichen 162
Bake (rechts)
einstreifige Bake (rechts)
ca. 80m vor dem Bahnübergang


Vorschriftzeichen:
1. Warte- und Haltegebote
2. Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
4. Haltestellen
5. Sonderwege
6. Verkehrsverbote
7. Streckenverbote
8. Halteverbote


1. Warte- und Haltegebote
a) An Bahnübergängen
Zeichen 201
Verkehrszeichen Andreaskreuz
(auch liegend)
Andreaskreuz
Dem Schienenverkehr Vorfahrt gewähren!
Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzeszeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.

b) An Kreuzungen und Einmündungen:
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild ( wie 100m) angekündigt sein.

Wo linke Radwege auch für den Gegenrichtung freigegeben sind und Radfahrer die Fahrbahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205 das Zusatzschild

Verkehrszeichen Fahrrad kreuzt

angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild enthält das Zeichen das Gebot: Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten!

Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlichen geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot: Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!

Zeichen 206
Verkehrszeichen Halt! Vorfahrt gewähren!
Halt! Vorfahrt gewähren!


Das unbedingte Halteverbot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltelinie (Zeichen 294). Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Das Haltegebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild

Verkehrszeichen Stop in 100m

Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Halteverbot so angekündigt sein.

Der Verlauf der Vorfahrtsstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206

Stop in 100m

bekanntgegeben sein.
c) Bei verengter Fahrbahn:

Zeichen 208
Verkehrszeichen dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!
Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!

2. Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
Zeichen 209
Rechts
Rechts
Zeichen 211
Verkehrszeichen Hier Rechts
Hier rechts
Zeichen 214
Geradeaus und rechts
Geradeaus und rechts

Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben
Zeichen 215
Verkehrszeichen Kreisverkehr
Kreisverkehr

Zeichen 220
Verkehrszeichen Einbahnstrasse
Einbahnstrasse


Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen.
Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild

Verkehrszeichen Radfahrer in Gegenrichtung zugelassen

Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dan bei Zeichen 267 das Zusatzschild (Radfahrer frei) anzubringen.

3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
Zeichen 222
Rechts vorbei
Rechts vorbei
(Links vorbei) wird entsprechend vorgeschrieben

Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen
Zeichen 223.1
Verkehrszeichen Seitenstreifen Befahren
Seitenstreifen Befahren
Zeichen 223.2
Verkehrszeichen Seitenstreifen nicht befahren
Seitenstreifen nicht mehr befahren
Zeichen 223.3
Verkehrszeichen Seitenstreifen räumen
Seitenstreifen räumen
Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an, dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Ein Zusatz- schild, kann das Ende der Anordnung aufheben. Das Zeichen hebt die Anordnung des Seitenstreifen befahrens wieder auf. Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. Werden die Zeichen 223.1 bis 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile.

4. Haltestellen
Zeichen 224
Straßenbahnen oder Linienbusse
Straßenbahnen oder Linienbusse

Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild (Schulbuss) kennzeichnet eine Schulbuss- haltestelle.

Zeichen 229
Verkehrszeichen Taxistand
Taxistand
Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben.


5. Sonderwege
Zeichen 237
Verkehrszeichen Radfahrer
Radfahrer
Zeichen 238
Verkehrszeichen Reiter
Reiter
Zeichen 239
Verkehrszeichen Fußgänger
Fußgänger
Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf ein Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen Fußgänger steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet werden

Zeichen 240
Verkehrszeichen gemeinsamer Fuß- und Radweg
gemeinsamer Fuß- und Radweg
Zeichen 241
Verkehrszeichen getrennter Fuß- und Radweg
getrennter Fuß- und Radweg
Die Zeichen bedeuten:
    a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen
    b) wer ein Mofa durch Treten fordbewegt, muß den Radweg benutzen
    c) auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen
    d) auf Reiterwegen dürfen Pferde geführt werden
    e) wird das Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden
    f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.

Zeichen 242
Verkehrszeichen Beginn eines Fußgängerbereichs
Beginn eines Fußgängerbereichs
Zeichen 243
Verkehrszeichen Ende eines Fußgängerbereichs
Ende eines Fußgängerbereichs

Innerhalb eines Fußgängerbereichs gilt:
    a) Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
    b) Wir durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit schritt- geschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährten noch behindern, wenn nötig, müssen sie warten
Zeichen 244
Fahrradstraße
Zeichen 244a
Verkehrszeichen Ende Fahrradstraße

Auf Fahrstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen, abweichend
davon gilt:
    a) Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist ihn nicht benutzen.
    b) Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren
    c) Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren
Zeichen 245
Verkehrszeichen Linienomnibusse
Linienomnibusse
Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild (Taxi frei) angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild abgezeigt ist.

Verkehrszeichen Fahrrad frei

Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen.


6. Verkehrsverbote
Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. Soweit den Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigungen ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist durch Zusatzschild zu den Zeichen 251, 253, 255, 260, oder 270 angezeigt.
Das Zusatzschild

Verkehrszeichen Bundes-Immissionsschutzgesetz nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus


Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,
    a) die mit einem G-Kat-Plakette oder einer amtlichen Plakette gekenn- zeichnet sind, die nach dem Anhang zu § 40 c Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGB1. 1 S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGB1. I S. 850) oder in den Fällen des § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGB1. I S. 930) erteilt worden ist, oder
    b) Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGB1. I S 930) oder zu sozialen Betreuung der Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durchgeführt werden.
Zeichen 250
Verkehrszeichen Verbot für Fahrzeuge aller Art
Verbot für Fahrzeuge alle Art
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere, Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Das Zusatzschild

Kinder

erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein.

Zeichen 251
Verkehrszeichen Verbot für Kraftwagen
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Zeichen 253
Verkehrszeichen Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5t
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem Zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

Zeichen 254
Verkehrszeichen Verbot für Radfahrer
Verbot für Radfahrer
Zeichen 255
Verkehrszeichen Verbot für Krafträder
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
Zeichen 259
Verkehrszeichen Verbot für Fußgänger
Verbot für Fußgänger



a) Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit SinnbiId entsprechende Verbote erlassen werden.

b) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

c) Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
Zeichen 260

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Zeichen 261

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Verbot für Fahrzeuge, deren
Zeichen 262

tatsächliches Gewicht
Zeichen 263

tatsächliche Achslast
Zeichen 264

Breite
Zeichen 265

Höhe
Zeichen 266

Länge

je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet.
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.

Zeichen 267

Verbot der Einfahrt

Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
Zeichen 268

Schneeketten sind
vorgeschrieben
Zeichen 269

Verbot für Fahrzeuge
mit wassergefährdender
Ladung
Zeichen 270

Verkehrsverbot bei Smog oder zur Verminderung
schädlicher Luftverunreinigungen

Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Maßgabe landesrechtlicher Smog-Verordnungen oder beiMaßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zeichen 272

Wendeverbot

Zeichen 273

Verbot des Fahrens ohne
einen Mindestabstand

Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrendenKraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.

Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden.


7. Streckenverbote

Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.

Zeichen 274

Zulässige Höchstgeschwindigkeit

verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.

Zeichen 275

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.

Überholverbote verbieten Führern von
Zeichen 276

Kraftfahrzeugen aller Art,
Zeichen 277

Kraftfahrzeugen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen
mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.

Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

Die Länge einer Verbotsstreche kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie


angegeben sein.

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die
Zeichen 278
Zeichen 279
Zeichen 280
Zeichen 281

Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das

Zeichen 282

Diese Zeichen können auch alleine links stehen.

8. Haltverbote


Zeichen 283

Haltverbot

Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild


verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.

Zeichen 286

Eingeschränktes Haltverbot

Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das ZusatzschiId "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein.

Das Zusatzschild mit den Worten ,auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen.

Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr.... frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus.
Das Zusatzschild "Bewohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis von dem Haltverbot aus.

Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.
    a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.
    b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.
    c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
Zeichen 290

eingeschränktes
Haltverbot für eine Zone
Bild 291

Parkscheibe
Zeichen 292

Ende eines eingeschränkten Haltverbotes
für eine Zone

Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt.

Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein ZusatzschiId kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf dafür gekennzeichneten FIächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.



Richtzeichen

Vorfahrt Vorfahrtstraße Ende Vorfahrtstraße
Vorrang vor d. Gegenverkehr Beginn geschl. Ortschaft Ende geschl. Ortschaft
Parkplatz Parken auf Gehwegen Parken und Reisen
Wanderparkplatz Beginn verkehrsberuh. Bereich Ende verkehrsberuh. Bereich
Autobahn Kraftfahrstraße Ausfahrt v. d. Autobahn
Ausfahrt v. d. Autobahn Ende Autobahn Ende Kraftfahrstraße
 
Leitlinie Wartelinie  

Fußgängerüberweg
Einbahnstraße
Wasserschutzgebiet
Fußgängerunter- oder überführung Verkehrshelfer Sackgasse
Erste Hilfe Pannenhilfe Polizei
Autobahnhotel Autobahngasthaus Autobahnkiosk
Richtgeschwindigkeit
Ende Richtgeschwindigkeit
Ortshinweistafel
Touristischer Hinweis
unbefestigter Seitenstreifen
Zollstelle
 
Informationstafel an Grenzübergangsstellen Laterne  


Nr.-Schild f. Bundesstraßen
Nr.-Schild f. Autobahn
Nr.-Schild f. Europastraßen
Wegweiser Wegweiser Wegweiser
Wegweiser
Wegweiser Autobahn
Wegweiser innerörtliche Ziele
Wegweisertafel Wegweiser innerorts Wegweiser innerorts
Straßennamenschilder Vorwegweiser Vorwegweiser
Vorwegweiser zur Autobahn
Vorwegweiser für best. Verkehrsarten
Ankündigungstafel
 
Autohof Vorwegweiser  


Baken Entfernungstafel Ankündigung
Beginn nummerierte Umleitung Planskizze
Ende Umlenkungspfeil Bedarfsumleitung
 
Bedarfsumleitungstafel Schwierige Verkehrsführung  
 
Überleitungstafel
Beginn mautpflichtige Strecke  



Verkehrseinrichtungen

Absperrschranken Richtungstafel in Kurven
Leitbake
Leitkegel Fahrbare Absperrtafel Parkwarntafel
Zeichen z.
Notrufsäule
mit Blinkpfeil Leitpfosten links/rechts